Vollnarkosebehandlung
Die zahnmedizinische Behandlung in Narkose ist im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen auf die Behandlung von Patienten mit geistiger Behinderung und/oder Dyskinesie beschränkt. Diese Regelung tritt am 1.10.2006 in Kraft.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann nach Auskunft der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe jedoch noch in folgenden Fällen über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden:
- bei Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 12.Lebensjahres,
- bei Behandlung behinderter Menschen, bei denen aufgrund der Art
der Behinderung eine Narkose für den Eingriff notwendig ist.

Narkosen, die o.g. Kriterien nicht entsprechen,
aber medizinisch indiziert sind,
müssten dann privat bezahlt werden.

Informieren Sie sich auch unter:
www.kvwl.de
in der Veröffentlichung "pluspunkt" vom Juli 2006.